NEU: NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Hund

Am 1. Juni 2023 ist die neue NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 in Kraft getreten.


WICHTIGE NEUERUNGEN ab 1. Juni 2023:

(ein Informationsvideo dazu findet sich auch auf Änderungen im NÖ Hundehaltegesetz)


VERPFLICHTENDER SACHKUNDENACHWEIS


Jede/r Hundehalter/in, der/die sich ab 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, muss bei der Meldung an die Gemeinde (die unverzüglich zu erfolgen hat!) auch einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringen.

Sollte dieser Sachkundenachweis bei der Meldung des Hundes noch nicht vorliegen, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Der Nachweis gilt dann auch für weitere Hundehaltungen, er ist damit „Nur einmal im Leben“ vorzulegen.

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. 

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass, auszustellen. 

Die Hundeschule Hürm beispielsweise bietet einen Sachkundenachweis Theoriekurs an (Informationen dazu unter Sachkundenachweis in der Hundeschule Hürm). Auch der ÖGV Hundefreunde Bischofstetten bietet in regelmäßigen Abständen Veranstaltungen zur Erlangung des NÖ Hundepasses an (Infos unter https://www.hundefreunde-bischofstetten.com/noe-hundepass/)


Davon zu unterscheiden ist der Nachweis der erweiterten Sachkunde, der für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden erbracht werden muss!


HAFTPFLICHTVERSICHERUNG


Neu ab 1. Juni 2023 ist auch der verpflichtende Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung. 

Dieser Nachweis muss ebenfalls bei der Meldung des Hundes der Gemeinde vorgelegt werden.

Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. 

Für „bestehende Hunde“ gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2025. Bis dahin ist der Nachweis der ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde (Meldung für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde) bzw. die Anpassung der ausreichenden Haftpflichtversicherung (für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde; Anmerkung: Hier keine Meldepflicht an die Gemeinde) zu erfüllen.


Neu ist auch, dass das Halten von MEHR ALS FÜNF HUNDEN in einem Haushalt verboten ist.


Alle Informationen zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 sind auf der NÖ Homepage zu finden unter https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html.



02.06.2023