Aufschließungsabgabe

 

Aufschließungsabgabe: € 490,-- Einheitssatz (Stichtag 1.7.2022)

Die Aufschließungsabgabe ist bei der erstmaligen Bebauung (Bauplatzerklärung) eines Grundstückes im Bauland zu entrichten. Sie dient für die Herstellung der Straße zum Bauplatz, Gehsteig, Straßenbeleuchtung, Oberflächenentwässerung.

Berechnung:

Aus der Fläche der Bauparzelle wird die Quadratwurzel gezogen. Dies ergibt die Seitenlänge eines quadratischen Bauplatzes. Die Seitenlänge wird mit dem Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz multipliziert. Seit September 2011 gilt für alle Gemeinden ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient von mind. 1,25 (entspricht Bauklasse 2) oder höher, je nach Gebäudehöhe. 

Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte mit Gehsteig, Regenwasserkanal und Straßenbeleuchtung je Laufmeter. 

Der Einheitssatz beträgt Euro 490,--
z.B.: Bauparzelle 800 m², Bauklassenkoeffiziezient 1,25: Quadratwurzel aus 800 = 28,28 x 1,25 x 490 = € 17.321,50. Die Aufschließungsabgabe für diese Bauparzelle von 800 m² beträgt € 17.321,50.

Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe: Wird fällig, wenn durch Änderung der Grenzen im Bauland die Anzahl der Bauplätze sich erhöht, bzw. wenn Bauplätze um Grundstücksteile vergrößert werden, die selbst nicht Bauplätze sind.

Berechnung: Ist die Differenz zwischen der Aufschließungsabgabe des alten Standes mit der Aufschließungsabgabe des neuen Standes.